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Satzung
des Kurpfälzer Sängerkreises Mannheim e.V.
§ I - Name, Sitz und Zweck
1. Der Kurpfälzer Sängerkreis Mannheim (kurz: Kreis
genannt) ist eine Vereinigung von Chören (Kinder-,
Jugend-, Frauen-, Männer- und Gemischten Chören) im Gebiet der Stadt Mannheim
und Umgebung.
2. Der Kurpfälzer Sängerkreis Mannheim hat seinen Sitz in Mannheim
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter dem Namen KURPFÄLZER
SÄNGERKREIS MANNHEIM e.V. eingetragen.
Der Gerichtsstand ist Mannheim.
3. Der Kreis bezweckt die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Chorgesangs
im Rahmen des Kulturprogramms des Deutschen Chorverbandes (DCV). Zur Erreichung
dieses Zieles veranstaltet der Kreis mit seinen Chören Konzerte
und stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Tätigkeit des
Kreises ist unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabeverordnung".
Der Kreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Kreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreises.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Kreis ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ II - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Kreises sind die ihm angehörenden Chorvereinigungen.
Sie gehören gleichzeitig dem Badischen Chorverband (BCV) an.
Über den Aufnahmeantrag einer Chorvereinigung, der schriftlich dem Kreis
zu stellen ist, entscheidet der Kreisvorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt,
so kann die Chorvereinigung binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang der
Mitteilung hierüber den Kreissängertag anrufen, der bei seiner nächsten
Tagung endgültig entscheidet.
2. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme bei dem vom Kreisvorstand einberufenen Kreissängertag.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den vom Kreissängertag festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
In diesem Mitgliedsbeitrag sind die an den BCV und DCV abzuführenden Beiträge enthalten.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss der Chorvereinigung. Gleichzeitig endet die
Mitgliedschaft beim BCV und DCV. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand unter Einhaltung einer
vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt die ausscheidende Chorvereinigung zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Eine Chorvereinigung, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Sängerkreis
grob verletzt oder die Interessen und das Ansehen schädigt, kann aus diesem
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die gesamte
Kreisvorstandschaft mit 2/3 Mehrheit. Der Chorvereinigung ist vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben. Der Ausschluss ist der
Chorvereinigung durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. Gegen einen solchen Beschluss kann die Chorvereinigung binnen 6
Wochen nach Zugang der Mitteilung Berufung an den Kreissängertag einlegen.
Der Kreissängertag entscheidet über die Berufung endgültig in
seiner nächsten Tagung.
Bis zur Entscheidung des Kreissängertages ruhen die Rechte der Chorvereinigung.
§ III - Organe
1. Die Organe des Sängerkreises sind:
a) der Kreissängertag
b) der Kreisvorstand
c) der Kreismusikausschuss
d) der Beirat
2. Der Kreissängertag ist zuständig für:
a) die Entlastung des Kreisvorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr
(=Kalenderjahr), wobei die Entlastung des Kreisschatzmeisters gesondert erfolgt.
b) die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes
c) die Wahl der zwei Kassenprüfer
d) Entscheidungen nach § II/3 dieser Satzung
e) Satzungsänderungen
f) Behandlung eingegangener Anträge
g) die Bestimmung von Ort und Zeit des nächsten Kreissängertages
Über jeden Punkt, der bei der Einberufung in der Tagesordnung angegeben
wurde, kann in dem Kreissängertag
Beschluss gefasst werden. Anträge müssen 14 Tage vor dem Kreissängertag
schriftlich mit Begründung beim
Kreisvorstand vorliegen. Eingehende Anträge werden nicht schriftlich den
Chorvereinigungen mitgeteilt, sondern am Beginn des Kreissängertages verlesen.
Die beim Kreissängertag gestellten Anträge werden
unter Punkt "Verschiedenes" behandelt.
Der ordentliche Kreissängertag ist jährlich im ersten Quartal vom Kreisvorstand schriftlich mit einer Frist
von mindestens 4 Wochen einzuberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Einen außerordentlichen Kreissängertag kann der Kreisvorstand einberufen,
wenn er dies für
erforderlich hält, außerdem, wenn 40 % der Chorvereinigungen dies
schriftlich mit Begründung beantragen. Anträge ohne eigenhändige
Unterschriften aller beteiligten Chorvereinigungen sind ungültig. Für
die Einberufung eines außerordentlichen
Kreissängertages ist die gleiche Einladungsfrist einzuhalten.
In dem Kreissängertag haben die Chorvereinigungen entsprechend der Zahl
ihrer ausübenden Sängerinnen
und Sänger Sitz und Stimme. Hierbei entfallen auf die bis 40 Sängerinnen
und Sänger einer Chorvereinigung
1 Stimme, auf bis zu 70 Sängerinnen und Sänger 2 Stimmen, auf mehr
als 70 Sängerinnen und Sänger 3 Stimmen.
Maßgebend ist die zuletzt erfolgte Bestandserhebung des Berichtsjahres.
Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten mit jeweils einer Stimme.
Die Delegierten werden durch die Vorsitzenden der Chorvereinigungen bestimmt.
Der Kreissängertag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten
stimmberechtigt.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen haben keine Gültigkeit.
Über Anträge zur Geschäftsordnung entscheidet der Kreissängertag
in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, wobei mindestens 25 % der
Mitgliedschorvereinigungen anwesend sein müssen.
Über den Kreissängertag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Protokollführer (Schriftführer) und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Gesamt-Vorstandschaft
zuzustellen.
3. Der Kreisvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Kreisvorstand:
Kreisvorsitzender
stellvertretender Kreisvorsitzender
Kreisschatzmeister
Kreisschriftführer (Sekretär)
Kreisjugendreferent
Kreisfrauenreferentin
b) dem erweiterten Kreisvorstand:
Kreischorleiter
Pressewart
Beisitzer
Bei einer Doppelfunktion eines Vorstandsmitgliedes ist ein weiterer Beisitzer in den Vorstand zu berufen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während
der Amtsperiode aus, so übernimmt
auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte
des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt 2 Jahre, wobei eine Amtsperiode jeweils bis zum
ordentlichen Kreissängertag des entsprechenden zweiten Jahres läuft.
Die Wahlen des Kreisvorstandes erfolgen in der Regel offen, es sei denn, die Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten beantragt geheime Abstimmung.
Dem Wunsche eines Kandidaten auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung zu entsprechen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Kreisvorsitzende und der stellvertretende
Kreisvorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Kreisvorsitzende leitet die Sitzungen des Kreisvorstandes, des erweiterten
Kreisvorstandes und die ordentlichen bzw. außerordentlichen Kreissängertage.
Bei Sitzungen des Vorstandes und bei Kreissängertagen wird er im
Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden vertreten.
Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäfts- und Ehrenordnung.
4. Der Kreismusikausschuss kann vom Kreischorleiter in Zusammenarbeit mit dem Kreisvorstand berufen werden.
5. Ein Beirat aus
a) Verwaltung und Kultur
b) Vereinen
kann zu besonderen Anlässen mit beratender Stimme auf begrenzte Zeit vom Kreisvorstand berufen werden.
§ IV - Auflösung
Die Auflösung des
Kreises kann nur von einem hierzu einberufenen Kreissängertag beschlossen
werden, bei dem mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sein müssen. Ein
solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Vertreter. Enthaltungen haben keine Gültigkeit. Wird die erforderliche
Vertreterzahl in dem zur Entscheidung über die Auflösung des Kreises
einberufenen Kreissängertag nicht erreicht, so muss ein neuer Kreissängertag
binnen einer Frist von 4 Wochen hierzu einberufen werden, der dann ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig ist.
Das vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen des Kreises fällt zur
Verwendung von kulturellen Zwecken der Stadt Mannheim zu.
Diese Satzung ist am 13.1.1990 von dem Kreissängertag beschlossen worden und ist mit dem Eintrag in
das Vereinsregister am 5.7.1990 in Kraft getreten.
Die bisherige Satzung tritt außer Kraft. |